Print Friendly, PDF & Email

Werner H. Ritter
Nicht kompromissfähig
Kirchliche Kommunikationspolitik in Sachen Sterbehilfe
Essay

Die EKD (Evangelische Kirche in Deutschland), wesentlich in Gestalt ihres Präses Heinrich Bedford-Strohm, und jüngst auch das bayerische Kirchenkabinett („Landeskirchenrat“) unter Vorsitz ebenfalls des Landesbischofs Heinrich Bedford-Strohm lehnen zum wiederholten Male in ihren Einrichtungen „jede organisierte Hilfe zum Suizid ab“.

Vielmehr sollten sich diese „so gut um die Menschen kümmern, dass bei ihnen erst gar nicht der Wunsch nach einem Suizid aufkomme“, betonte Bedford-Strohm jüngst zum wiederholten Mal. Und dann folgt für gewöhnlich litaneiartig die Forderung nach Aufstockung des Pflege- und Betreuungspersonals – weithin wohlfeile Worte, die nichts kosten, aber auch nichts an der defizitären Personalsituation ändern.

Theologisch-kirchliche Rhetorik halt!

Die Münchener Pfarrerin Dorothea Bergmann, die bei der Diakonie arbeitet und Pflegeheime in ethischen Fragen berät, hält zu Recht dagegen: „Kirche redet sich leicht, wenn sie sagt: `Suizid darf nicht sein!´“ „Wir wissen freilich“, fährt sie fort, „dass es in unseren Einrichtungen den Sterbewunsch am Lebensende immer wieder gibt“; doch wenn es um die Frage „von mehr Altenheim-Seelsorge geht“, schweigt ebendiese Kirche.

Mich ärgert dieses gespaltene Verhalten sehr! Wie auch immer, nach amtskirchlicher Auffassung müssen Menschen mit einem ernsthaften Sterbewunsch fremdbestimmt leben. Müssen sie das in einem freiheitlichen Rechtsstaat wirklich? Ist die Kirche eine Parallelgesellschaft?

Das Tragische dabei ist: Wenn und wo aus Prinzip kein assistierter Suizid stattfinden darf, wählen Sterbewillige, auch in kirchlichen Einrichtungen, nicht selten den harten Suizid. In Deutschland ist das pro Jahr zwischen 9.000 und 10.000 Mal der Fall. Dazu kommen bis zu 200.000 Suizidversuche mit oft entsetzlichen Folgen.

Soll der alte, „lebensmüde“ Herr Gärtner aus Ferdinand von Schirachs Theaterstück GOTT diesen Weg gehen? Wer kann das wollen und verantworten? Verfassungsrechtlich – und um nichts Anderes geht es dem Karlsruher Urteil – trifft eine „Pflicht zum Weiterleben gegen den eigenen Willen“ den Kern der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung.

Dass damit die vermeintlich „mildere Alternative“ Palliativmedizin zwangsrechtlich zur Norm erhoben wird, ist weder moralisch noch sittlich, sondern ein Akt paternalistischer Bevormundung, die in den Kernbereich der Autonomie eingreift (Juraprofessor Reinhard Merkel) und nicht hinzunehmen ist. Diesbezüglich brauchen viele Theolog*innen dringend Nachhilfe in juristischem Denken.


Ein NEIN genügt nicht

Aus dem Grund halte ich es für ungenügend, wenn ein Bischof und EKD-Präses auf das einstimmig ergangene Karlsruher Urteil nur mit einem NEIN und der Forderung nach einem „legislativen Schutzkonzept“, das zum Sterben Entschlossene gerade nicht schützt, reagiert und sich zum Urteil nicht mit einem konstruktiv-weiterführenden Vorschlag ins Benehmen zu setzen vermag.

Menschen hätten das erwartet. Und das Karlsruher Urteil hätte es verdient. Noch in seinem jüngsten Spiegel-Interview vom 21.04.21 fordert Bedford-Strohm neuerlich eine bessere palliative Versorgung und zeigt damit zum wiederholten Male, dass er juristisch wie theologisch nicht in der Lage oder willens ist, das Karlsruher Urteil ernst zu nehmen. Auch sein Autonomie-Bashing ist kein Beitrag zur Lösung, sondern schürt nur Ressentiments.

Doch Heinrich Bedford-Strohm wird in seiner Haltung seit dem Winter 2020/2021 von einer Mehrzahl landeskirchlicher Bischöfe und regionaler Diakoniechefs eifrig unterstützt. So erklärte der Berliner Bischof Stäblein (06.02.21), es werde in seiner Landeskirche „keine Angebote“ der Sterbehilfe geben. Und der Magdeburger Bischof Kramer (EKM – Evangelische Kirche in Mitteldeutschland) äußerte lautstark: „Assistierter Suizid ist ein Akt der Gewalt.“ (07.02. 21).

Damit werden Andersdenkende nolens-volens letztlich als Mörder hingestellt, während die, die den assistierten Suizid ablehnen, Lebensschützer und Anwälte des Lebens sind! So einfach ist das: Zu einfach, meine ich.

Wer so denkt und argumentiert, überzieht das Maß des Rechtmäßigen über Gebühr. Denn unter allen Umständen eine „Kultur des Lebens“ als alleinseligmachend zu propagieren, ist zum einen ein Schlag ins Gesicht von Menschen, die nicht mehr leben können oder wollen, weil sie „genug gelitten“ haben und das beenden wollen. Diese „Kultur des Lebens“ erweist sich nämlich als Zwang zum Leben. Genau das wollen die Karlsruher Richter beenden.

Wovor sollen denn die zum Sterben Entschlossenen geschützt werden? Vor dem Sterben? Das verstehe ich nicht unter „Würde wahren“ (Elisabeth Schmidt-Gräb, zz 3/2021); die wird doch de facto mit Füßen getreten.

Zum anderen zeigt die NEIN-Haltung, dass deren Vertreter oft weit vom elenden Leiden und Sterben von Menschen weg sind. Ich denke, dass diese Denk- und Diskussionsblockade, die die Mehrheit der kirchlichen Funktionseliten über das Land verhängen will, definitiv ein Ende haben muss. Sie dient nämlich nicht den sterben wollenden Menschen, sondern dem kirchlichen Meinungs- und Machterhalt in dieser Frage.

Fragt sich, woher die „Blockierer“ so genau und abschließend wissen, was in dieser Sache gut und richtig ist? Wohl gemerkt: Wenn eine insgesamt überschaubare Zahl kirchlicher und diakonischer Oberhirten den assistierten Suizid für sich ablehnen, ist das dem Karlsruher Urteil zufolge ihr gutes Recht. Aber es ist absolut illegitim, wenn sie ihr Wollen und Tun für den Rest der Republik verbindlich machen wollen. Das mag fast 2000 Jahre so gegangen sein, geht aber heute definitiv nicht mehr.


Mehrheit für assistierten Suizid

De facto hat zuletzt die Reaktion auf das Theaterstück „Gott“ von Ferdinand von Schirach wieder gezeigt, dass sich seit mehr als zwei Jahrzehnten meist zwischen 60 und 80 Prozent der deutschen Bevölkerung – das gilt auch für beide Konfessionen – für assistierten Suizid aussprechen. Sowohl die evangelische als auch die römisch-katholische Amtskirche setzen sich einfach rigoros über Volkes Stimme hinweg und insinuieren weiterhin theologisch zu Unrecht, es würde damit gegen das 5. Gebot verstoßen.

Richtig ist, dass hier nicht Menschen Menschen töten, sondern Sterbewillige ihr Leben beenden wollen und dafür um Hilfe bitten. Ich kann Isolde Karle (Professorin für Praktische Theologie an der Uni Bochum und EKD-Ratsmitglied) gut verstehen, wenn sie mit ihren Mitstreitern nach langen Bemühungen zu dem Ergebnis kommt, die EKD sei „nicht diskussionsfähig“ (25.01.2021). Kein Wunder, wenn man dann noch von einem Erlanger Ethiker zu lesen bekommt, solche Urteile wie das Karlsruher „sind doch nicht sakrosankt“, vielmehr ein „Skandal“. Ich jedenfalls und sehr viele andere haben vor dem Urteil des Karlsruher Gerichts großen Respekt.


Kompromissfähigkeit und Barmherzigkeit

In der Sicht von Bedford-Strohm, der offiziellen EKD, vielen Bischöfen sowie Diakoniechefs gibt es in Sachen Sterbehilfe kompromisslos nur e i n e Lösung: keinen assistierten Suizid!

Doch braucht nicht jedes demokratische Gemeinwesen zum Funktionieren unabdingbar Kompromisse? Genau das ist das Problem beider Kirchen. Da sie mehr oder weniger hierarchisch strukturiert sind, fallen ihnen Kompromisse (sehr) schwer. Wer aber kompromisslos auftritt, offenbart damit nur die eigene Demokratieunfähigkeit.

Heißt: Entweder lernen Kirchen, sich in offene und plurale Gesellschaften zu integrieren und sich als  Akteur einzubringen, oder sie kegeln sich selbst aus dem öffentlichen Spielfeld. Ein guter Kompromiss ist es, wenn niemand ganz zufrieden ist, aber alle mit der „Lösung“ leben können und diesen „friedlichen Dissens aushalten“ (F. von Schirach).

Kompromisse werden dort nötig, wo die „Zeit der Eindeutigkeit“ (Zygmunt Baumann 1991), in der einer oder eine Gruppe immer Recht hatte, vorbei ist, es also absolute Wahrheiten nicht mehr gibt. Das erfordert Selbstrelativierung und „Unsicherheitstoleranz“ sowie Demut. Letztere wird im kirchlichen Bereich zwar lautstark propagiert, aber selten wirklich praktiziert.

Wenn sich freilich beide Kirchen einem Kompromiss weiter verweigern, wird der Gesetzgeber die Sache allein regeln müssen. Dabei wäre ein Kompromiss nicht zuletzt deswegen geboten, weil zum einen 40 Prozent Nichtkirchenmitglieder nicht automatisch von der Amtskirche mitvertreten werden dürfen und zum anderen auch von den Kirchenmitgliedern viele die amtskirchliche Sicht der Sterbehilfe nicht teilen. Zudem räumt unsere Verfassung keiner Religion oder Weltanschauung ein Vorrecht ein

Kompromiss bei Sterbehilfe meint: Es gibt zwei selbstbestimmte Sterbeweisen, die palliativ unterstützte und die assistierte. Beide sind gleich wert. Diese „geteilte“ Überzeugung hat weder den Untergang des Abendlands zur Folge noch den des christlichen Glaubens.

Des Weiteren tangiert die Sterbehilfe nicht den evangelischen Bekenntnisstand, sondern zählt zu den sittlichen neutralen Werten (Adiaphora)). Der Kompromiss ist zudem gemeinschaftswahrend.

Es wäre viel gewonnen, wenn sich zumindest die evangelische Kirche darauf einlassen könnte. Schließlich ist zu sagen: In von der Allgemeinheit finanzierten kirchlichen Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime etc.) darf kein Grundrecht wie das auf selbstbestimmtes Sterben ausgehebelt und ignoriert werden. Inwieweit der Staat kirchliche Häuser, in denen der assistierte Suizid verboten wird, mitfinanzieren muss, wird je nachdem juristisch zu klären sein.

Besser wäre es jedoch, ausgehend von Gottes Barmherzigkeit an unsere menschliche zu erinnern und sie zu leben. Die Jahreslosung für 2021 lautet „Seid barmherzig, wie auch euer Vater barmherzig ist“ (Lk 6,36). Dann kann auch assistierter Suizid ein Akt der Barmherzigkeit sein – nicht der Gewalt!

Wer barmherzig sei, schließe verfahrene Situationen auf, „erreicht Herzen und schafft Umdenken bei Festgefahrenem“, schreibt jüngst der bayrische Landesbischof (na -newsletter 01/2021). So ist es!

Wo wir ohne Demut, ohne Selbstrelativierung kompromisslos auf unserer Meinung als der einzig richtigen bestehen, kann der Ruf zur Barmherzigkeit heilsame Kraft entfalten, wenn wir es zulassen. Dementsprechend halte ich es in Sachen assistierter Sterbehilfe für eine fundamentale kirchliche und gesellschaftliche Aufgabe, nicht hinter Gottes Barmherzigkeit und dem Karlsruher Urteil zurückzubleiben.


Recht auf Selbstbestimmung

Anfang des Jahres unternahm eine Arbeitsgruppe bestehend aus Diakoniepräsident Ulrich Lilie, Professor Reiner Anselm (München) und Professorin Isolde Karle (Bochum) in Verbindung mit Bischof Meister (Hannover), dem Juraprofessor Jakob Joussen (Bochum) und weiteren den Versuch, mit einem Artikel in der FAZ (11.01.2021) Bewegung in die verharschte EKD-Landschaft zu bringen, indem sie im Respekt vor der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ den assistierten Suizid als Denk-und Handlungsmöglichkeit ins Spiel brachte, die die Kirchen „nicht nur ablehnen“ sollten. Vergeblich!

Zwei Wochen später kam die geharnischte Gegenreaktion von Peter Dabrock (Erlangen) und Wolfgang Huber (Berlin), zwei selbsternannten Glaubens- und Sittenwächtern, die den Wertewandel in der Bevölkerung in Sachen Selbstbestimmung, auch am Lebensende, einfach ignorieren.

Die Karlsruher Richter hatten am 26.02.2020 festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasse, was sterbewillige Menschen zu Subjekten ihres Lassens und Tuns macht. Durch Dabrocks und Hubers Votum werden sie aber letztlich wieder „wie gehabt“ zu Objekten degradiert, denen andere, Kirchen- und Theologieobere, meinen diktieren zu dürfen, wie sie zu leben und zu sterben hätten. Das wäre das Karlsruher Urteil ins Gegenteil verkehrt.

Ebenso verkehrt ist es, wenn ein Ethikratsmitglied hinsichtlich der Intention des Urteils so kontern zu müssen meint, „dass nach christlichem Verständnis des Menschen Freiheit nicht in der Freiheit zum Suizid kulminieren kann“ (Elisabeth Schmidt-Gräb).

Als ob den Karlsruher Richtern an einer Verherrlichung und Heroisierung des Suizids gelegen hätte! Um die Freiheit vom Zwang leben zu müssen, ging und geht es ihnen!

Mit solchen Winkelzügen schützen also die selbsternannten „Lebensschützer“ die Würde einer relativ kleinen Zahl von zum Sterben entschlossenen Menschen eben gerade nicht- die Mehrheit wählt nach wie vor den palliativen Weg (derzeit ca. 20 Prozent) – , sondern zwingen diese zu einem sehr oft unwürdigen Leben bis zum bitteren Ende, hartherzig, nicht barmherzig, weil theologische wie kirchliche Funktionseliten ihre Auffassung vom Sterben im eklatanten Widerspruch zum Karlsruher Urteil durchdrücken wollen. Das sollte man wenigstens sehen!

Zusammen mit sehr vielen anderen trete ich in dessen Sinne für ein Sterberecht ein, das zentral beim einzelnen Menschen liegt. Wenn dementgegen Ulrich Körtner (Professor für Systematische Theologie, Wien) bemerken zu müssen meint: „Was Sterbende brauchen, ist unsere Solidarität, nicht das todbringende Argument“ (in: Evangelische Verantwortung, 5 +6/2021), frage ich mich, woher er das so genau und pauschal weiß. Ich empfinde seine paternalistische Feststellung zum einen als einen Schlag ins Gesicht von schwerstkranken Menschen, die sterben wollen, zum anderen als eine Verkehrung des Karlsruher Urteils ins Gegenteil. Wer hat denn das Recht, besser zu wissen, was für die betroffenen Personen gut und wichtig ist, als diese selbst?


Selbstbestimmungsrecht hat Verfassungsrang

In einer jüngst erschienenen juristischen Dissertation zum Thema Sterbehilfe lese ich: „Die liberalen Prämissen des Grundgesetzes sprechen dafür, dass individuellen Rechten nicht nur der prima-facie-Vorrang einzuräumen ist, sondern als normativ-ethische Quelle für das rechtliche Sollen und dessen Rechtfertigung (…) letztlich nur das Individuum und nicht ein übergeordnetes Kollektiv in Frage kommt.“

„Ausgeschlossen“ ist damit, „objektive Schutzpflichten in paternalistischer Manier gegen den Rechtsgutträger selbst zu wenden“. Mit anderen Worten: „das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (hat) Verfassungsrang“ (Ruth A. Kienzerle; Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe, Baden-Baden 2021, S. 481f.).

In einem demokratischen, rechtsstaatlichen Gemeinwesen sehe ich daher für Kirche und Theologie keine Möglichkeit, dahinter zurückzubleiben. Es sei denn um den Preis, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu riskieren und in den einer Parallelgesellschaft abzurutschen. Für kirchlich-theologische Alleingänge ein (zu) hoher Preis, wie ich finde. Zumal wenn er, wie in vorliegender causa, „hausgemacht“ ist.


Wenn Ihnen schoepfblog gefällt, bitten wir Sie, sich wöchentlich den schoepfblog-newsletter zukommen zu lassen, und Freundinnen und Freunde mit dem Hinweis auf einen Artikel Ihres Interesses zu animieren, es ebenso zu tun.


Weitere Möglichkeiten schoepfblog zu unterstützen finden Sie über diesen Link: schoepfblog unterstützen

Werner H. Ritter

Werner H. Ritter, geb.1949 in Weißenburg/Bayern. Seit Nov. 1987 Lehrstuhlinhaber für Ev. Theologie mit Schwerpunkt Religionspädagogik an der Universität Bayreuth, 2000-2004 1. Vorstand im Ev. Bildungswerk Bayreuth, 2000-2004 1. Sprecher der KLT (Konferenz der an der Lehrerbildung beteiligten TheologInnen), Oktober 2008 Wechsel auf gleichnamigen Lehrstuhl an der Universität Bamberg, seit 2014 im Ruhestand. Zahlreiche Publikationen.

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Joschi

    Das Kirchenrecht hat sich weltlichem Recht unterzuordnen. Es darf keine unterschiedlichen Parallelstrukturen geben. Wenn die Kirche Arbeitsbedingungen Ihrer Geistlichen gesondert regelt, ist das noch in Ordnung, weil diese besonderen Anforderungen unterliegen. Alle anderen Verfahren gegen Geistliche, seien es Straf- Zivil- oder andere Rechtsverfahren, sind in gleicher Weise wie gegen alle Bürger von staatlichen Instanzen ohne Sonderbehandlung zu führen. Ebenso kann es nicht sein, dass bei Übertragung staatlicher Aufgaben auf kirchliche Träger für deren Beschäftigte nicht das staatliche, sondern ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht mit gravierenden Verstössen gegen das Dikriminierungsverbot wie zum Beispiel Einschränkungen bei Personenstand und Konfession gilt. Ebenso ist die übergriffige und diskriminierende Haltung der Kirchen, ein höchstrichterliches Urteil pauschal nicht anzuerkennen, nicht zu akzeptieren.

Schreibe einen Kommentar