Norbert Groeben
Wertewandel oder schiefe Ebene?
Zur Geschichte des Dammbruch-"Arguments"
Essay

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem historischen Urteil vom Februar 2020 das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben und ärztlichen Suizidbeistand festgestellt; es hat damit unter Rückgriff auf die allgemeinen Menschenrechte den Wertewandel hin zur individuellen Autonomie bis zum Lebensende, der sich in der Gesellschaft längst vollzogen hat, auch juristisch gerechtfertigt und festgehalten. Dagegen laufen in erster Linie die christlichen Kirchen mit dem sog. Dammbruch-Argument Sturm, mit der Behauptung also, dass die Legalisierung von Sterbehilfe moralisch extrem negative Folgewirkungen zeitigen wird.

Das führt zu der Frage, welche Denkrichtung für das Problem des ärztlich-assistierten Suizids die berechtigte(re) ist: Wertewandel oder Schiefe-Ebene-Argumentation? Die Antwort ist vor allem durch eine argumentationstheoretische Analyse der Geschichte des Dammbruch-‚Arguments‘ möglich.

Das Material dafür drängt sich geradezu auf, da der Dammbruch-Topos (zumindest in Deutschland) die in Kontroversen am häufigsten eingesetzte Variante der ‚Schiefe-Ebene-Argumentation‘ (engl: slippery slope) darstellt. Mit dieser Argumentation soll durch die Prognose der als unvermeidbar behaupteten Negativ- Folgen die jeweilige umstrittene (Ausgangs-)Handlung verhindert werden.

Als typische Merkmale von Schiefe-Ebene-Argumenten kann man mit Douglas Walton (dem englischen Philosophen, der sich am ausführlichsten mit dieser Form der Argumentation auseinandergesetzt hat), folgende Bestimmungsstücke ansetzen (1992; 2015):

(1) Ausgangspunkt ist eine Entscheidungssituation;
(2) Mit der Argumentation sollen Gegenüber überzeugt werden;
(3) Es werden politisch und/oder moralisch problematische Folgen behauptet;
(4) Bei diesen Behauptungen handelt es sich nicht um Fehlschlüsse,
(5) aber um spekulative Hypothesen, die zwar grundsätzlich widerlegbar sind,
(6) deren Prüfung jedoch dem Gegenüber zugeschoben wird (Beweislastumkehr).

Die Merkmale (3), (5) und (6) konstituieren die methodische Problematik dieses Argumentierens. Die Kombination von (5) und (6) erlaubt die ungesteuerte Aufstellung von Thesen, für die keine Belegpflicht übernommen wird.

Dies stellt eine Einschränkung von Rationalität dar, die sich in Kombination mit Merkmal (3) zur Irrationalität steigert. Bei den problematischen Folgen geht es nämlich zumeist um äußerst dramatische Konsequenzen, die über eine starke Emotionalisierung die Zustimmung des Gegenübers erreichen sollen. Diese Verbindung von Spekulation, Beweislastumkehr und Emotionalisierung macht die Schiefe-Ebene-Argumentation für die Funktion einer Abwehr von Wertewandel anfällig.

Als historische Beispiele seien hier zwei Problembereiche angesprochen, in denen gerade das spezifische Dammbruch-‚Argument‘ mit dieser Funktion eingesetzt worden ist: die Einführung des Frauenwahlrechts sowie die Entkriminalisierung der Homosexualität:

Das allgemeine Wahlrecht, d.h. spezifisch auch das Wahlrecht für Frauen, ist schon im 19. Jahrhundert intensiv diskutiert worden, konnte sich aber erst im 20. Jahrhundert allgemein (in Europa) durchsetzen: Von seiner Einführung im Jahr 1906 in Finnland hat es über Deutschland (1918) bis zum Jahr 1984 (Liechtenstein) gedauert, bis es überall in Europa gesetzlich festgeschrieben worden war.

Besonders vehement wurde die Auseinandersetzung am Anfang des 20. Jahrhunderts geführt, nicht zuletzt durch den „Deutsche[n] Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation“ (Gründung 1902; vgl. Kaiser 2018, 1). An zentraler Stelle standen bei diesem Kampf der (sich selbst so nennenden) „Antifeministen“ einschlägige Dammbruch-Warnungen:

„Wenn auch alle Europäischen Völker am Weibe verkommen sollten, das deutsche Volk, das männlichste Volk der Erde, an dessen Wesen noch die Welt genesen soll, muß im heiligsten Interesse der Menschheit vor diesem Schicksal bewahrt werden.“ (Kaiser 2018, 2f.)

„Meine Herren, wenn das [Frauenwahlrecht] erreicht wird, dann ist die Entwicklung von 1789 an ihrem Endpunkte angelangt. Die völlige Atomisierung der Gesellschaft, die völlige Herausreißung der Menschen aus den natürlichen Lebensgemeinschaften hat sich dann vollzogen. Die Entwicklung ist zum Abschluss gekommen, die den Menschen nicht als Persönlichkeit, sondern als Zahl wertet.“ (Kaiser 2018, 3)

Das Sträuben gegen den Wertewandel dürfte aus heutiger Sicht offensichtlich sein, aber auch der zu bewahrende Wertekanon wurde von den ‚Antifeministen‘ durchaus explizit benannt:

„Der Frau gehört das Haus, hier ist ihr Reich und ihre Welt, hier bildet sie sich zur Persönlichkeit, hier leistet sie ihrem Volke die allergrößten Dienste, hier schafft sie ihren Teil am Kulturwerk der Menschheit.“ (Kaiser 2018, 2)

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhundert verlagerte sich dieser Kampf – mit vergleichbarer Intensität – auf das Problem der sexuellen Selbstbestimmung der Frau, insbesondere auf die Frage der Schwangerschaftsverhütung (sog. Antibabypille). Aber auch das männliche Geschlecht ist nicht von vergleichbaren Dammbruch-Warnungen verschont geblieben.

Hier ging es in Deutschland vor allem um den § 175 und damit qua positivem Wertewandel um die Entkriminalisierung der Homosexualität. Der § 175 (‚Unzucht zwischen Männern‘) hat sich vom Kaiserreich über die Weimarer Republik und den Nationalsozialismus bis in die Bundesrepublik erhalten, wo er im Jahr 1957 sogar vom Bundesverfassungsgericht als Grundgesetz-konform erklärt wurde – unter explizitem Rückgriff auf die sittlichen Anschauungen des Volkes und der beiden großen christlichen Konfessionen (Wikipedia, § 175). Noch 1962 schien er unter Einsatz der üblichen Dammbruch-‚Argumentation‘ unerschütterbar:

„Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Sexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde.“ (aus einem Strafgesetzentwurf der Regierung Adenauer nach Stümke, 1989, 138)

Aber nicht zuletzt durch die außerparlamentarische Opposition Ende der 1960er Jahre nahm auch an dieser Stelle der Wertewandel Fahrt auf, so dass es nach und nach zur (zumindest juristischen) Entkriminalisierung der Homosexualität kam: von der Einschränkung des § 175 auf homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen (unter 18 Jahren) im Jahr 1973 über die Streichung des Paragraphen im Jahr 1994 bis zur Rehabilitierung der aufgrund von § 175 Verurteilten in den Jahren 2002 und 2017.

Allerdings blieb der Dammbruch-Topos, obwohl die einschlägigen Dammbruch-Warnungen nachweislich nicht eingetreten waren, trotzdem ungebrochen weiter lebendig. So warnte die damalige saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer 2015 vor der Einführung einer ‚Homo-Ehe‘: „Wenn wir diese Definition [der Ehe] öffnen in eine auf Dauer angelegte Verantwortungspartnerschaft zweier erwachsener Menschen, sind andere Forderungen nicht auszuschließen: etwa eine Heirat unter engen Verwandten oder von mehr als zwei Menschen.“ (nach D.-P. Zorn 2015, 1)

Die Entwicklung ist bekanntlich anders verlaufen: nämlich Einführung dieser ‚Verantwortungspartnerschaft‘, allerdings ohne die vorhergesagten negativen Auswüchse.

Diese zwei historischen Beispiele von Dammbruch-Thesen machen noch einmal die Schwächen dieses argumentativen Topos deutlich. Denn selbstverständlich ist es nicht so, dass jegliche Schiefe-Ebene-Warnung von vornherein irrational und daher unzulässig wäre. Aber sie muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um als rationale Argumentation akzeptierbar zu sein.

Selbst wenn man die oben bereits angeführte Beweislastumkehr toleriert, müssen die (spekulativ-prognostischen) Behauptungen jedoch bestimmte Aspekte enthalten, ohne die ihre rationale Diskussion und Überprüfung nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat Walton neuerlich (2015, 304) in Übereinstimmung mit Volokh (2002/03) insbesondere herausgearbeitet, dass eine vollständige Schiefe-Ebene-Argumentation eine Sequenz von (Einzel-)Schritten angeben muss, in der sich aus einer Eingangshandlung die behauptete (unvermeidbare) katastrophale Folge am Ende ergibt (vgl. auch Groeben 2021, 169ff.). Vor allem aber impliziert das Bild der schiefen Ebene, dass es einen Punkt geben muss, wo die Kontrolle über den ganzen Prozess verlorengeht (Walton, ebda.). Ohne eine Angabe dieses Punkts ist eine Überprüfung und damit rationale Diskussion der Argumentation kaum möglich.

Diese beiden Anforderungen (Sequenz von Einzelschritten und Punkt des Kontrollverlustes) werden allerdings, soweit mir bekannt, von keiner der bisher aufgestellten Dammbruch-Behauptungen erfüllt. Deshalb ist der Dammbruch-Topos nicht als rationale Argumentation, sondern vielmehr als irrational-emotionalisierende Rhetorik zu klassifizieren. Folglich ist bei der Rede vom Dammbruch-‚Argument‘ der zweite Wortteil in Anführungsstriche zu setzen, die signalisieren, dass es sich hier nicht um eine methodisch zureichende rationale Argumentation handelt.

Diese argumentationstheoretische Bewertung gilt auch für die derzeit aktuelle Version des Dammbruch-Topos in der Diskussion um die Sterbehilfe (vgl. im Einzelnen Groeben 2021). Die christlichen Dammbruch-Warnungen gehen dabei von der ‚Unverfügbarkeit des Lebens‘ aus, weil das Leben ein Geschenk Gottes sei, über das der Mensch nicht selbstbestimmt verfügen dürfe. Von hier aus wird dann für die Gesamtgesellschaft (nicht nur die christlichen Gläubigen) gefordert, dass der ärztlich assistierte Suizid nicht zur statistischen und moralischen Normalität werden dürfe (vgl. z.B. Bedford-Strohm 2015; EKD 2020 und Kommissariat der Deutschen Bischöfe 2020). Denn das führe auf die Dauer nicht nur zu einer (aktiven) Tötung auf Verlangen, sondern sogar zu einer solchen ohne Verlangen (mit der Gefahr einer Tötung gegen das individuelle Verlangen); außerdem zu dem Missbrauch, dass besonders vulnerable Personen (Alte, Schwache, Bildungsferne, schlechter Krankenversicherte etc.) unter Druck gesetzt werden, am Lebensende einen nur vorgeblich selbstbestimmten, in Wirklichkeit aber fremdbestimmten Tod zu wählen.

Schlagwortartig vom Malteser Hilfsdienst (2020) zusammengefasst in den Überschriften: „Beihilfe zum Suizid als gesellschaftlich akzeptierter Normalfall mit Sogwirkung“ und „Assistierter Suizid: Gefahr von Dammbrüchen“.

All diese Kassandra-Warnungen geben mitnichten die Sequenz von befürchteten Einzelschritten an und insbesondere auch nicht den Punkt, an dem die Handelnden – unvermeidlich – die Kontrolle über die Entwicklung verlieren. Selbst wenn man als Verteidiger des ärztlichen Sterbebeistands die Beweislastumkehr akzeptiert, muss man zunächst einmal feststellen, dass sich die Dammbruch-Vertreter auf diese Weise gegen die empirische Überprüfung ihrer Thesen immunisieren.

Es kommt hinzu, dass eine vollständige argumentative Prüfung solcher (Hypo-)Thesen nach gängigen methodologischen Anforderungen der Sozialwissenschaften auch potenzielle positive Wirkungen der thematischen Ausgangssituation sowie negative Effekte ihrer Verhinderung einbeziehen müssen (vgl. Hussy, Schreier & Echterhoff 2010; Westermann 2000). Auf die Dammbruch-Thesen angewandt: Eine vollständige Schiefe-Ebene-Argumentation muss beim Problem des (ärztlichen) Sterbebeistands auch potenzielle Positiv-Folgen in den Blick nehmen sowie potenzielle Negativ-Effekte einer Verhinderung dieses Beistandes!

Wenn man mit diesem umfassenden Blick das (christliche) Dammbruch-‚Argument‘ gegen den ärztlich-assistierten Suizid an den zwei Staaten überprüft, in der es seit ca. zwei Jahrzehnten eine legalisierte Sterbehilfe gibt (Oregon in den USA und Niederlande in Europa), dann erweisen sich die vorgebrachten Warnungen als empirisch unbegründet und damit als irrational-emotionalisierendes Gefecht gegen den aufklärungsorientierten Wertewandel, wie das für die bisherigen Varianten des Dammbruch-Topos auch gilt und aus der Rückschau offenbar ist.

Stichwortartig zusammengefasst ergibt die empirische Prüfung (vgl. im Einzelnen Groeben 2021, 159ff.):

(1) Es ist keineswegs so, dass dem Staat nach Legalisierung der Sterbehilfe an irgendeinem Punkt die Kontrolle entglitten ist.
(2) Es gibt keinen Dammbruch derart, dass der ärztlich-assistierte Suizid sozusagen zum Standardfall des Ablebens wird; der Anteil bleibt auch nach einer Legalisierung weit unter einem zweistelligen Prozentbereich.
(3) Insbesondere gibt es auch keine Daten für einen Druck auf sozial schwache etc. Personen; im Gegenteil handelt es sich bei den Suizidwilligen überwiegend um besser Gebildete mit einem ausgeprägten Autonomiestreben.
(4) Die Legalisierung der Sterbehilfe führt im Gegensatz zu den Kassandra-Warnungen nicht zu einer Schwächung, sondern zu einer Stärkung der palliativen (Hospiz-)Versorgung.
(5) Außerdem werden durch die psychische Sicherheit des selbstbestimmten Sterbens unnötige, vorzeitige Suizide vermieden, so dass die Legalisierung den Effekt einer Suizidprophylaxe hat.
(6) Durch die Verhinderung einer Sterbehilfe-Legalisierung wird das Vertrauen in der Arzt-Patienten-Kommunikation nicht gestärkt, sondern eher geschwächt.
(7) Und es werden ‚Brutalsuizide‘ (vor den Zug werfen etc.) bewirkt, die aus Mangel an einem ‚sanften‘ Sterben unter ärztlichem Beistand gewählt werden (müssen).

Als Fazit ist auf inhaltlicher Ebene festzuhalten, dass sich das aktuelle Dammbruch-‚Argument‘ (gegen den ärztlich-assistierten Suizid) wie bei den (besprochenen) historischen Vorläufern als empirisch unbegründet erweist. Es handelt sich um die emotionalisierende Abwehr eines Wertewandels, die sich aus religiös-ideologischer Voreingenommenheit einer rationalen Argumentation versagt.

Eine solche Argumentation wäre auf formal-struktureller Ebene in Form von Schiefe-Ebene-Argumenten durchaus möglich, wenn diese bestimmte unverzichtbare Anforderungen erfüllen: nämlich die Angabe von Schritten, deren Sequenz unvermeidbar zu der postulierten destruktiven Konsequenz führt; also Angabe des Punktes, an dem den Handelnden die Kontrolle entgleitet; außerdem die Angabe und Überprüfung eventueller positiver Auswirkungen der (problematisierten) Ausgangshandlung sowie potenzieller Negativ-Effekte bei Verhinderung dieser (Ausgangs-)Handlung. Diese Anforderungen erfüllt der Dammbruch-Topos in aller Regel in keiner Weise, weswegen er nicht als rationale Argumentation angesehen werden kann.

Das Dammbruch-‚Argument‘ entlarvt sich durch die unvollständig-kurzschlüssige Art seiner Struktur im Gegenteil als irrationaler und untauglicher Versuch, einen Wertewandel in Ausarbeitung der Aufklärungstradition (Habermas‘ ‚Projekt der Moderne‘: 1994) zu verhindern! Sein emotionalisierendes Pathos hat objektiv die Funktion, einen empirisch fundierten Diskurs über den Wertewandel in Richtung auf einen ‚Ausgang des Menschen aus der selbst verschuldeten Unmündigkeit‘ zu erschweren.

Welch starke Kraft dieser letztlich manipulativen Emotionalisierung innewohnt, lässt sich am deutlichsten an jenen Politikern/innen ablesen, die dem Dammbruch-‚Argument‘ anhängen, obwohl sie dessen destruktive Funktion anhand der (deshalb oben) besprochenen Beispiele von der Einführung des Frauenwahlrechts bis zur Entkriminalisierung der Homosexualität kennen (müssen) bzw. selbst miterlebt haben (zum Teil z.B. bei Homosexuellen sogar am eigenen Leibe)!

Es bleibt unverständlich, wie die emotionalisierende Manipulation des Dammbruch-‚Arguments‘ angesichts dieser Parallelitäten immer noch so erfolgreich funktioniert. Allerdings hat die Geschichte an dieser Stelle auch einen Trost bereit: Die irrationale Manipulation hat gegenüber der kognitiven Kraft der Aufklärung bisher noch immer über kurz oder lang den Kürzeren gezogen.

Es bleibt also die Hoffnung: Möge die Zeitspanne bei der Gesetzgebung zur Sterbehilfe kürzer sein als beim Frauenwahlrecht und der Entkriminalisierung der Homosexualität! Es wird vom historischen Bewusstsein der Politiker/innen abhängen!


Literatur:
H. Bedford-Strohm (2015). Leben dürfen – Leben müssen. Argumente gegen die Sterbehilfe. München: Kösel
N. Groeben (2021). Sterbenswille. Verteidigung des rationalen Suizids und Sterbebeistands. Darmstadt: wbg-academic
W. Hussy, M. Schreier & G. Echterhoff (2010). Forschungsmethoden in Psychologie und Sozialwissenschaften. Berlin/Heidelberg: Springer
J. Habermas (1994). Die Moderne – Ein unvollendetes Projekt. Leipzig: Reclam
T. Kaiser (2018). Stimmen gegen das Wahlrecht – der “Deutsche Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation” und andere Gegnerinnen. http://bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/frauenwahlrecht/278830/stimmen-gegen-das-wahlrecht
Kommissariat der Deutschen Bischöfe (2020). Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – . Berlin, 22. Juni 2020
Malteser Hilfsdienst (2020). Position der Malteser zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Antwort auf die Anfrage des Bundesgesundheitsministerium. Köln, 8. Juni 2020
Paul PP VI. (1968). Enzyklika Seiner Heiligkeit Paul PP VI. Humanae Vitae. Über die Weitergabe des Lebens. 25. Juli 1968.
H.-G. Stümke (1989). Homosexuelle in Deutschland. Eine politische Geschichte. München: Beck
D. Walton (1992). Slippery Slope Arguments. Oxford: Clarendon Press
D. Walton (2015). The basic slippery slope argument, Informal Logic, 35/3, 273 – 311
R. Westermann (2000). Wissenschaftstheorie und Experimentalmethodik. Göttingen: Hogrefe
D.-P. Zorn (2015). Na logisch! Das Slip

Norbert Groeben

Norbert Groeben (* 19. April 1944 in Ratibor) ist ein deutscher Psychologe und Literaturwissenschaftler, der in Heidelberg Allgemeine Psychologie und in Köln Allgemeine Psychologie und Kulturpsychologie gelehrt hat. Von 1973 bis 1994 war er als Professor für Allgemeine Psychologie und Psycholinguistik an der Universität Heidelberg tätig. Von 1994 bis 2007 war er Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Psychologie und Kulturpsychologie an der Universität zu Köln. Darüber hinaus ist er seit 1993 Honorarprofessor für Allgemeine und Empirische Literaturwissenschaft an der Universität Mannheim sowie seit 2012 an der Universität Heidelberg.[1] Groeben publiziert im Ruhestand unter dem Pseudonym Ben Roeg historische und zeitkritische Texte in essayistischer Roman- und Erzählform.

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  1. Rainer Haselberger

    Meine Hypothese:
    Der Med-Industrielle Komplex macht in der allerletzten Lebens-(Sterbens-)Phase den höchsten Umsatz und Gewinn. Deshalb fürchtet er am meisten, die Kontrolle über das Leiden zu verlieren. Die Kirchen sind Teil dieser Industrie und unterstützen sie mit ihren esoterischen Dogmatismen.

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