Literarische Korrespondenz:
Hannes Hofinger an schoepfblog
Betrifft:
Nachweis, woher das Holz für die Bücher kommt.
Der neueste Wahnsinn aus Brüssel
Geschätzte Autorinnen und Autoren!
Ab 2026 werden wir nachweisen müssen, welcher Baum in welchem Wald in welchem Land und in welchem Erdteil zum Beispiel für Die Blasmusikfibel sein Leben lassen musste. Die Veröffentlichung einer solchen Todesnachricht ist (noch) nicht verpflichtend. Wird auch schwierig, wenn die Zeitung zuerst nachweisen muss, dass sie aus bio-gepflegten, von Waldfreunden gestreichelten und liebkosten heimischen Fichten hergestellt wurde, bevor sie die oben erwähnte Anzeige drucken darf.
Untenstehend Unlesbares, das dennoch gelesen werden muss, sofern jemand noch verrückt genug ist, Bücher zu verlegen.
Viel Vergnügen Euer
Hannes Hofinger
Neue Felder zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Guten Tag,
als Schnittstelle zwischen Verlagen und Buchhandlungen stellen wir Ihnen neue Felder im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) zur Verfügung. Damit unterstützen wir Sie dabei, die Anforderungen der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) umzusetzen.
Die neuen Felder wurden im internationalen ONIX-Standard eingeführt.
So können Sie die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung für alle Bestandteile Ihrer Erzeugnisse einfach über das VLB an nachgelagerte Markteilnehmer und Händler weitergeben. Auf unseren Hilfeseiten erfahren Sie, wie Sie die Daten per ONIX-Meldung und über die VLB-Oberfläche pflegen können.
Gemäß der Verordnung gelten folgende Termine:
• ab 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen
• ab 30.06.2026 für kleine und Kleinstunternehmen
Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf Produkte, die ab Erreichen der oben genannten Termine in Verkehr gebracht werden. Alle Titel, die vor den jeweiligen Stichtagen in Umlauf gebracht wurden, sind von den Anforderungen nicht betroffen.
Was bedeutet das für Sie?
Die Verordnung verpflichtet Sie als Herstellerin und Hersteller dazu, wesentliche Informationen zu Druckerzeugnissen, wie Büchern, die Sie nach Erreichen der oben genannten Frist in den Verkehr bringen und die auf Basis von Holz hergestellt werden, gemäß der Sorgfaltspflicht an nachgelagerte Marktteilnehmer weiterzugeben.
Indem Sie im VLB die Referenz- und Prüfnummern bereitstellen, die nach Übermittlung der Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem generiert werden, kommen Sie dieser Verpflichtung nach.
Entscheidend für die Sorgfaltspflicht sind Informationen mit den entsprechenden Nachweisen für jedes relevante Produkt bzw. für die relevanten Produktbestandteile.
Dazu gehören u. a. der Name und die Menge des relevanten Erzeugnisses bzw. seines enthaltenen Rohstoffs, die Bezeichnung der Holzart, der Lieferant, das Erzeugerland und die geografische Lage aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe wann produziert wurden, sowie Nachweise für eine legale Ernte.
Hinsichtlich der Einschätzung zur Entwaldungsfreiheit und der darauf basierenden Sorgfaltserklärung wenden Sie sich am besten an die jeweiligen Lieferanten, Dienstleister, Druckereien, Papierlieferanten etc., von denen Sie holzhaltige Produkte oder Vorprodukte erhalten haben. Weiterführende Informationen hierzu haben wir auf unserer Hilfeseite für Sie zusammengefasst.
Sonderregelung für mittlere und kleine Unternehmen (KMU): Sie müssen die Sorgfaltspflicht nicht erfüllen, wenn Ihr Erzeugnis ausschließlich aus relevanten Erzeugnissen (hier Papier und Pappe) besteht, für die es bereits eine Sorgfaltserklärung gibt.
In diesem Fall besteht Ihre Verpflichtung darin, die Referenz- und Prüfnummern für alle Bestandteile des Erzeugnisses vorzuhalten. Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, Informationen, die nachweisen, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, an nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler weiterzugeben. Diese Weitergabe kann über das VLB vorgenommen werden.
Hintergrund: Die EU-Verordnung wurde verabschiedet, um den Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Die neuen Anforderungen im Rahmen der EUDR betreffen die gesamte Wertschöpfungskette der Buchbranche, doch bislang herrscht bei vielen Unternehmen noch Unklarheit bezüglich der Umsetzung.
Die Taskforce EUDR der Interessengruppe (IG) Nachhaltigkeit hat in Abstimmung mit der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels einen Standardprozess zur Erfassung der relevanten Informationen veröffentlicht.
Dies beinhaltet, dass die Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung über das VLB gemeldet und an die nachgelagerten Marktteilnehmer übermittelt werden können. Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie in der Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels.
Wir von VLB können Sie nicht im Detail über die rechtlichen Verpflichtungen informieren, die sich aus der EU-Entwaldungsverordnung EUDR vom 31.05.2023 für Sie ergeben; insbesondere nicht zum genauen Umfang der Sorgfaltspflicht bzgl. der Entwaldungsfreiheit des Produktes, das Sie in Umlauf bringen bzw. in der Lieferkette weiterveräußern.
Daher haben wir Ihnen weiterführende Links zusammengestellt:
• EU-Kommission: FAQ
• EU-Kommission Leitlinien: Leitlinien der EU-Kommission
• Börsenverein: Entwaldungsfreie Lieferketten
• Börsenverein: Best Practice ONIX-Meldung
• Börsenverein: FAQ
Darüber hinaus widmet sich die öffentliche und kostenlose Metadaten-Lounge der IG Produktmetadaten des Börsenvereins am 25.06.2025 um 16:00 Uhr der EUDR.
Bei Fragen zur Anwendung im VLB hilft Ihnen unser Kundenservice gerne weiter.
Herzliche Grüße
Ihr VLB-Team
(VLB = Verzeichnis Lieferbarer Bücher-Team)
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