Literarische Korrespondenz
Günther Hye an schoepfblog
Betrifft:
Agrarskandal
Zwei ergänzende Bemerkungen
Der Artikel, auf den sich Hyes Bemerkungen beziehen:
Können Tirols Gemeinden über Gemeindeguts-Agrargemeinschaftsgründe ungehindert verfügen und damit die Wohnungsnot für Einheimische vermindern? Analyse – schoepfblog
Erste Bemerkung:
Hinsichtlich dieses Jahrhundertskandals, bei dem es um ein Milliardenvermögen geht, muss ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Agrarbehörde des Landes – wohl nicht ohne politischen Auftrag? – beginnend in den 1950er Jahren landesweit offenkundig verfassungswidrige (© VfGH) Regulierungsverfahren und gesetzwidrige Hauptteilungen durchgezogen hat.
In der Folge wurde vielen Tiroler Gemeinden ihr Gemeindegut, somit das Eigentum an Grundstücken und Wäldern in der Größenordnung von 3.500 km² (mehr als ein Viertel Tirols) entzogen und auf Agrargemeinschaften übertragen (landläufig könnte man auch von einem Raubzug gegen die Gemeinden sprechen!).
Es gibt zu diesen Vorgängen seit Jahren eine gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte. Dennoch wurde das Unrecht bis heute nicht zur Gänze getilgt.
HR Dr. Heinrich Kienberger, früherer Vorstand der Abt. Verfassungsdienst und ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, hat dazu kurz vor seinem Tod die Rechtsansicht vertreten, dass die zwischenzeitlich erfolgten TFLG-Novellen (Tiroler Flurverfassungslandesgesetz) zwar die Rechtsauffassung des VfGH zur Geltung gebracht hätten, damit aber noch nicht eine in jeder Hinsicht verfassungskonforme Rechtslage hergestellt worden sei.
Dazu wäre es nötig gewesen, auch das formale Eigentum am Gemeindegut wiederum von den Agrargemeinschaften an die Gemeinden zurückzuführen (siehe Kienberger; Das Gemeindegut als Verfassungsproblem – Ein verfassungswidriger Rechtszustand als Folge einer gesetzlosen Eigentumsentziehung?; LexisNexis Verlag; 2018).
Ein solches rechtlich mögliches und – angesichts der riesigen Verschiebung von öffentlichem Eigentum an Private – gebotenes Gemeindegutsrückübertragungsgesetz gibt es bis heute nicht. Alle Anläufe im Tiroler Landtag sind dazu bisher am Widerstand von ÖVP und Bauernbund gescheitert.
Obwohl die Gemeinden gemäß Art. 116 B-VG das verfassungsrechtlich garantierte Recht haben, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, überwacht eine aufgeblasene Agrarbehörde die Gemeindegutsagrargemeinschaften.
Von einem autonomen Dispositionsrecht der Gemeinden über ihr Eigentum kann keine Rede sein. Die Agrarier können – ohne Kostenrisiko – jeden Streit über das Gemeindegut an die Agrarbehörde herantragen und damit kommunale Vorhaben blockieren und verzögern oder gar zu Fall bringen. Diese (in)effiziente Agrarbürokratie könnte mit einem Federstrich durch ein Gemeindegutsrückübertragungsgesetz ersetzt werden.
Die Gemeinden beweisen tagtäglich, dass sie mit ihrem Eigentum sorgsam und vertrauensvoll und im Interesse aller Bürger umgehen können. Sie müssen nicht unter Kuratel gestellt werden. Und schon gar nicht unter Kuratel der Agrarbehörde und damit jener Behörde, die ihnen alles weggenommen hat!
Zweite Bemerkung:
Der VfGH hat sein Verfahren zum Thema Überling abgeschlossen. Umstritten war die Frage, wem der sogenannte Überling zusteht.
Dazu stellt der VfGH unmissverständlich fest: Der Überling steht den Gemeinden zu. In der Entscheidung heißt es dazu wörtlich: Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert (…) zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu.
Das Nutzungsrecht der Agrargemeinschaftsmitglieder am Gemeindegut besteht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (das ist der sachliche Bedarf für land- und forstwirtschaftliche Zwecke), dabei handelt es sich ausschließlich um den Bezug von Naturalleistungen (etwa: Bezug von Brennholz für den Familienhaushalt).
Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten, so der VfGH in der Entscheidung.
Im konkreten Fall wurde der VfGH-Beschwerde der Gemeinde Pflach also stattgegeben, weil der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes von den Behörden nicht ihr, der Gemeinde, sondern der Agrargemeinschaft zugeordnet wurde.
Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes
https://www.vfgh.gv.at/medien/VfGH-Entscheidung_zum__Ueberling_.de.htm
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