Leonhard Steiger
Der Zugriff auf
Gemeindegutsagrargemeinschaften
ist nicht frei.
Notizen
Hallo Alois!
Zur Mail von Dr. Peter Raggl vom 6.Juli 2026 einige vielleicht hilfreiche Anmerkungen: Wie die umfangreiche Aufzählung der Kompetenzen des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaften (GGAG) im Mail verdeutlicht, ist es im Einzelfall gar nicht einfach zu entscheiden, was der Substanzverwalter eigenverantwortlich darf, wen er wann zu fragen und was er wann zu berichten hat.
Für einfache Leute sind die diesbezüglichen Bestimmungen im Tiroler Flurverfassungsgesetz nicht hilfreich! Im Streitfall gibt`s ja die Agrarbehörde, die gratis arbeitet. Jedenfalls ist es ein mächtiger Faktor in den Gemeinden.
Die Umwidmung und Veräußerung eines Grundstückes ist natürlich immer eine Angelegenheit, die in der Vollversammlung der GGAG besprochen und beraten wird, auch wenn formal dazu kein Beschluss notwendig ist. Die Meinung der Vollversammlung zu diesen Entscheidungen wird immer eingeholt, sind doch die Agrarmitglieder und ihre Familien ein zu wichtiger Wähleranteil.
Der Substanzverwalter muss Mitglied des Gemeinderates sein und als solcher will er wiedergewählt werden. Andererseits ist er oft/meist selbst Mitglied der GGAG, hat aber als Substanzverwalter die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dadurch kommt er zwangsläufig in des Teufels Küche. Da gibt es Unvereinbarkeiten und Befangenheit. Er hat z.B. die Bedarfsprüfung jährlich durchzuführen bzw. zu kontrollieren. Dazu mein Bericht an die WKSTA weiter unten.
Es gibt praktisch keine Entscheidung in der GGAG, die nicht den Substanzwert und somit den Substanzverwalter betrifft.
Der vom Land laut Tiroler Flurverfassungsgesetz alle drei Jahre festgelegte Bewirtschaftungskostenbeitrag für Nutzungen aus dem Gemeindegut entspricht nicht den tatsächlichen Kosten der Bewirtschaftung und ist weit niedriger als diese!
Das bedeutet, dass die Gemeinden (die Allgemeinheit) einen nicht unbeträchtlichen Teil der Bewirtschaftungskosten für die Agrarmitglieder bezahlen! (Da werden die Gemeinden – verfassungswidrig – zur Kasse gebeten.) Die Tiroler Gemeindeordnung – die Bewirtschaftung des Gemeindegutes ist dort geregelt – sieht hingegen die Umlegung der Bewirtschaftungskosten zur Gänze auf die Nutzer des Gemeindegutes entsprechend ihres Anteiles an der Gesamtnutzung vor!
Hier noch ein Auszug aus meinem Bericht an die WKSTA, die Substanzverwalter, Bürgermeister und die Agrarbehörde betreffend.
Die angeführten Beispiele sind nur zwei von vielen und eben nur Beispiele.
Die Agrarbehörde ist sträflich untätig und vernachlässigt ihre Aufsichtspflicht; dies seit Jahrzehnten. Die Abrechnungen der Agrargemeinschaften werden jährlich von der Agrarbehörde genehmigt! Bei den jährlichen Überprüfungen wird die gesetzlich gebotene Zuteilung der Substanzeinkünfte an die Gemeinden seit Jahrzehnten (bewusst) nicht überprüft! Die Aufsichtspflicht wird nicht wahrgenommen.
Der Schaden für die Allgemeinheit ist enorm, sowohl was die Vergangenheit betrifft wie auch die Gegenwart!
Ein wichtiger Aspekt dazu ist folgender: Der nach der Gemeindeordnung und höchstgerichtlichen Erkenntnissen lediglich aktiven Landwirten aus dem Gemeindegut zustehende konkrete Haus- und Gutsbedarf des Holzbezuges wird in Tirol beinahe flächendeckend bei den 235 von der Agrarbehörde als Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellten Agrargemeinschaften jedoch nach alten, ungültigen Regulierungsplänen ohne Überprüfung des Bedarfes großzügig zugestanden und verteilt.
Dem Großteil der Bezieher dieser großzügigen Bonifikationen stünden diese Bezüge schon lange nicht mehr zu, da sie keine aktiven Landwirte mehr sind oder als Landwirte aktuell keinen Bedarf haben; aber auch der aktuelle Bedarf der noch aktiven Landwirte wird der Höhe nach nicht überprüft. Daher sind die jährlichen Bezüge immer zu hoch.
Darüber hinaus werden die Bezüge aus dem Gemeindegut oft auch zu nicht kostendeckenden Preisen an die Bezieher abgegeben, wie es die Tiroler Gemeindeordnung § 70 vorgibt! Alle diese ungerechtfertigten, durch kein Gesetz gedeckten Bezüge gehörten aber den Gemeinden!
Die von der Agrarbehörde für die Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaften herausgegebene Arbeitsanleitung Die Bedarfsprüfung gibt eine genaue Anleitung, wie der Haus- und Gutsbedarf der am Gemeindegut Nutzungsberechtigten zu bemessen ist.
Diese Anleitung (Bedarfsprüfung), anhand derer die Substanzverwalter der GGAG von der Agrarbehörde geschult wurden, ist aber Makulatur, da sie in der Praxis nicht angewandt wird und deren verpflichtende Anwendung von der Agrarbehörde noch bei keiner GGAG überprüft wurde!
Es wird daher viel zu viel Holz – weit über den konkreten Haus- und Gutsbedarf hinaus – als Bezug zugestanden und verteilt. Dadurch entgehen den Gemeinden jährlich in Summe sehr hohe Einnahmen aus Holzverkauf, weil die zu Unrecht verteilten Holzbezüge – als Teil des Überlings – den Gemeinden zustünden. Der Schaden für die Gemeinden ist enorm.
Die von den Agrarmitgliedern zurecht oder zu Unrecht (weil keine Landwirtschaft mehr vorhanden ist oder der Bedarf nicht gegeben ist) bezogenen Holzmengen werden dann (oft/meist/immer.. dies ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden) verkauft. Verkäufe von Bezügen aus dem Gemeindegut sind aber rechtswidrig!
Diese hier geschilderten, in ganz Tirol üblichen, aber gesetzwidrigen Vorgänge und Abläufe sind der Agrarbehörde und deren politischer Spitze natürlich bekannt; die diesbezügliche Aufsichtspflicht der Agrarbehörde – Einhaltung von Gesetzen – wird sträflich vernachlässigt und kostet den Gemeinden Unsummen von Geld.
Aber auch die Bürgermeister und Substanzverwalter der jeweiligen Gemeinden trifft große Schuld, da sie sehenden Auges die der Gemeinde zustehenden Einnahmen aus Holzverkauf einem Teil der Gemeindebürger und nicht dem Gemeindevermögen zukommen lassen. N.B.: dieser Teil der Gemeindebürger – mit ihren Familien – ist meist ein nicht unerheblicher Wählerkreis und darf nicht vergrämt werden. Koste es der Gemeinde was es wolle!
Beispiele gibt es ohne Zahl, wie gesagt, flächendeckend … im Wipptal, im Außerfern, im Oberland……! Die Gemeinden verschenken das Holz, die Bürgermeister halten sich damit im Zusammenspiel mit den Substanzverwaltern an der Macht. Sie fühlen sich aber in diesem die Gemeinde schädigenden Tun recht sicher, da dieses Vorgehen ja von der Agrarbehörde gedeckt wird.
Das ist offensichtlich Korruption in Reinkultur. Auf den Punkt gebracht: Die Bürgermeister kaufen sich ihre Wähler mit Geldern (gesetzwidrige Zuweisungen aus dem Gemeindegut), die rechtlich der Gemeinde gehören. Die Agrarbehörde schaut, unter Hinweis auf die Selbstständigkeit der Agrargemeinschaften und im vorauseilenden Gehorsam ihren weisungsbefugten politischen Vorgesetzten gegenüber, diesem gesetzwidrigen Treiben zu!
Zwei Beispiele von Vielen:
1.
Die Gemeinde Matrei am Brenner besteht seit der Gemeindefusion aus den ehemaligen Gemeinden Pfons, Mühlbachl und Matrei. Bei den vier GGAG, die nunmehr alle in der Gemeinde Matrei liegen, nämlich die GGAG Matreiwald, GGAG Matrei-Mühlbachl, GGAG Stats-Obfeldes und GGAG Pfons wurde noch nie eine Bedarfsprüfung durchgeführt!
Dies auch nicht zu jener Zeit, als die einzelnen GGAGen noch in den ehemaligen Einzelgemeinden – Matrei, Pfons und Mühlbachl – beheimatet waren. Dieses Fehlen der Bedarfsprüfung führt zum Ergebnis, dass Jahr für Jahr sowohl vielen Nicht-Bezugsberechtigten Holz zugewiesen wurde/wird, als auch den noch Bezugsberechtigten immer zu viel Holz zugewiesen wurde/wird. Zu viel bedeutet: mehr als der gesetzlich auf den konkreten Haus- und Gutsbedarf beschränkte Bezug!
In Summe verschenkt die Gemeinde damit Vermögen (mehr als 50.000.- Euro jährlich) gesetzwidrig an ein bestimmtes Klientel! Darüberhinaus wird ein großer Teil dieses aus dem Gemeindegut – ohne konkreten Bedarf – bezogenen Holzes von den Beschenkten verkauft, wobei dieser gesetzwidrige Verkauf teilweise von Gemeindebediensteten (Waldaufseher, deren dienstlicher Vorgesetzte der Bürgermeister ist) organisiert wird.
Der Verkauf von Naturalbezügen aus dem Gemeindegut ist aber schon von alters her nicht zulässig!
2.
Das Gemeindegut der Gemeinde Kappl wird von der GGAG Kappl-See verwaltet. Auch in dieser GGAG wird weder vom Obmann der GGAG noch vom Substanzverwalter eine Bedarfsprüfung durchgeführt und gesetzwidrig Holzbezüge – nach alter Übung – weit über dem konkreten Haus- und Gutsbedarf großzügig zugestanden, auch in jenen Fällen, wo es schon lange keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr gibt.
Auf eine weitere Besonderheit sei hingewiesen: In den alten, jetzt aber ungültigen (weil verfassungswidrigen) Regulierungsplänen der Agrarbehörde wurden den einzelnen Mitgliedern gewisse Prozent-Anteile an der Agrargemeinschaft (am vermeintlichen Gemeinschaftsbesitz) zugeteilt.
Diese Anteile wurden – wie auch bei vielen anderen GGAG in Tirol – gleich wie Aktien innerhalb der Agrargemeinschaft gehandelt. Diese Prozent-Anteile waren jedoch rechtlich gesehen nie Aktien (Miteigentumsanteile), sondern lediglich Ausdruck des historischen Haus- und Gutsbedarfes. Dies wusste die Agrarbehörderarbehörde spätestens seit dem VfGH- Erkenntnes, Slg. 9336/1982!
Der aus dem Gemeindegut zustehende Haus- und Gutsbedarf ist einer Liegenschaft zugeordnet und nur mit dieser verbunden. Ein nackter, theoretischer Haus- und Gutsbedarf (Prozent-Anteil) ohne zugehörige Liegenschaft ist sinn- und wertlos. Wenn kein Bedarf mehr gegeben ist, weil eine zugehörige Liegenschaft fehlt, gibt es auch keinen Bezug aus dem Gemeindegut!
In der GGAG Kappl-See gibt es mehrere Mitglieder, die mehrere (bis zu fünf) nackte Anteile (vermeintliche Bezugsrechte) ohne Liegenschaften erworben haben und für diese – nach alter Übung – regelmäßig Nutz- und Brennholz beziehen! Dieses wird dann – gesetzwidrig – verkauft!
Auch wurden oft – und dies nicht nur in Kappl – im Erbgang Liegenschaften und die zugehörigen Holzbezugsrechte aus dem Gemeindegut getrennt vererbt, d.h. A erbte die Liegenschaft, B das Bezugsrecht. Auf diese Weise besitzen nun einige (tirolweit viele) Gemeindebürger vermeintlich Bezugsrechte aus dem Gemeindegut, für welche jedoch der konkrete Haus- und Gutsbedarf einer Liegenschaft fehlt!
Nur der konkrete Haus- und Gutsbedarf kann aber aus dem Gemeindegut bezogen werden. Daraus ergibt sich, dass sowohl zugekaufte als auch geerbte Bezugsanteile materiell wertlos sind, da in Ermangelung einer Liegenschaft für diese kein Haus- und Gutsbedarf besteht!
Allein schon der Verkauf eines Bezugsrechtes belegt deutlich, dass kein Bedarf mehr an einem Bezug aus dem Gemeindegut besteht!
Auch diesen materiell wertlosen vermeintlich bestehenden Bezugsrechten wird in der GGAG Kappl-See weiterhin Holz zugewiesen, da ja keine Bedarfsprüfung durchgeführt wird. Auf diese weise verschenkt die Gemeinde (Bürgermeister und Substanzverwalter) jährlich sehr viel Holz an einzelne Bürger.
Diese in Summe großen, verschenkten Holzmengen gehören jedoch als Überling der Gemeinde. (Überling: Das ist der nach Abzug der Nutzungsrechte verbleibende Überschuss der land- und forstwirtschaftlichen Gesamtnutzung des Gemeindegutes.)
Dazu VfGH 9336/1982: …Demgemäß hat der VfGH bereits in den Erk. VfSlg.4229/1962 und 5666/1968 klargestellt, daß unter Gemeindegut im Sinne des Flurverfassungsrechts jenes zu verstehen ist, dessen Rechtsgrundlage die Gemeindeordnungen waren.
Das Gemeindegut ist jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient. (§ 68 TGO 2001 sowie in allen Vorgängergesetzen)
Gemeindeorgane sind zweifelsfrei nicht berechtigt, eine mögliche Schädigung des Gemeindevermögens ohne Prüfung zur Kenntnis zu nehmen, einer Schädigung ihre Zustimmung zu geben oder dazu einen Beschluss zu fassen!
Auf die angeführten Misstände in der Gemeinde Kappl wurde der Bürgermeister, der Substanzverwalter und auch die Agrarbehörderarbehörde mehrfach hingewiesen.
Diese Beispiele beschreiben einen bei den GGAG (tirolweit 235) üblichen Zustand, der von den Bürgermeistern und Substanzverwaltern geduldet und von der Agrarbehörde alljährlich abgesegnet wird!
Die Bedarfsprüfung wird von den Obmännern der GGAG und den Substanzverwaltern nicht durchgeführt und diese wissentliche Unterlassung von der Agrarbehörde nicht überprüft, praktisch wissentlich geduldet! Das Gesetz ist eindeutig!
In Summe entsteht dadurch tirolweit jährlich ein Schaden von vielen Hunderttausend Euro. Geschädigt wird die Allgemeinheit, die Gemeinden. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs auf mehreren Ebenen drängt sich auf.
Mit besten Grüßen
Leonhard STEIGER
PS: Die Rückführung des Eigentums an die Gemeinden würde endlich Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit bringen. Die gesamte aufgeblähte Agrarbehördenbürokratie wäre obsolet! Die Gemeinden können ihr Eigentum auch ohne Agrarbehörde, die nachweislich seit Jahrzehnten gegen sie arbeitet, verwalten.
Die Agrargemeinschaften brauchen keine Körperschaften öffentlichen Rechts sein, ein Verein tut`s auch! Bürokratieabbau wird gerade vom derzeitigen Landshauptmann gepredigt!
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