Hermann Arnold
Ist die erklärte Zugehörigkeit zu einer Partei
ein Ausschlussgrund für eine
dem öffentlichen Bereich zugeordnete Stelle?
Notizen

Kaum ist eine öffentliche Stelle besetzt, geht schon die Kritik an der Person oder der entscheidenden Stelle los und es heißt wieder: eine Bestellung nach Parteibuch! 

Jene, die diese Äußerungen abgeben, sind in hohem Maße scheinheilig, weil in allen Parteien bisher immer wieder Parteizugehörige für Posten bestimmt oder für Posten vorgeschlagen wurden, was einfach der Realität entspricht.

Dabei sei festgestellt, dass sich diese Personen oft auch als fähige und verantwortungsbewusste Funktionsträger erwiesen haben. Die Apostrophierung Parteizugehörigkeit muss nicht unbedingt etwas Negatives und schon gar nicht etwas Verbotenes bedeuten.

Sowohl die Verfassung als auch das Parteiengesetz sehen Parteien als gewollt vor, sie definieren sogar, dass sie auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen. Damit ist doch auch gemeint, dass Personen mit erklärter Parteizugehörigkeit nicht auszuschließen sind, wenn sie die entsprechende Qualifikation mitbringen.

Dabei müsste es unerheblich sein, wer als Unterstützer eines Bewerbers auftritt und öffentlich deponiert, dass eine bestimmte Person bestellt oder gewählt werden soll.

Die vorgesehene Bestellung ist Ausdruck der staatlichen Willensbildung, die gesetzlich gewollt ist. Der Vorwurf, eine Parteibuchbestellung sei sachlich deswegen nicht berechtigt, weil der Zweck der Parteien eben nicht Objektivität, sondern die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung sei, ist nicht schlüssig.

Dass bei einer Bestellung die Qualifikation des Bewerbers ausschlaggebend sein muss, ist dabei ebenso zu erwarten, wie es verständlich erscheint, dass die für die Auswahl Verantwortlichen auf Grund der ihnen durch Wahl gegebenen Macht zu bestimmen haben, wen sie mit der Aufgabe betrauen.

Bei dem in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf gegen die Bestellung ist regelmäßig die Zugehörigkeit zu einer Partei in der Kritik und nicht die mangelnde Qualifikation des Betroffenen. Die von jenen, die gar so nach Bestellung Parteiloser in allen staatlichen Institutionen rufen, ins Treffen geführten Vorstellungen sind wirklichkeitsfremd und verdienen daher durchaus die Bezeichnung scheinheilig.

Beispielsweise wird in jeder Aktiengesellschaft der Mehrheitseigentümer jene Person an eine wichtige Position setzen, die sein Vertrauen genießt. Im Staat ist es eben die regierende Institution, der diese Aufgabe zufällt. 

Jeder Bewerber darf und soll eine Gesinnung haben, eine erklärte Parteizugehörigkeit ist kein Ausschlussgrund, und die Entscheidung für eine bestimmte Person durch das zur Bestellung berufene Organ entspricht der gesetzlich begründeten staatlichen Willensbildung.

Dass die betreffende Person in der Regel auch qualifiziert ist, dürfte der Praxis entsprechen, zumal das Bestellungsorgan kein Interesse daran haben dürfte, jemanden zu unterstützen, der unfähig ist, die anstehende Position zu bewältigen. In diesem Fall kann berechtigt der Vorwurf erhoben, schuld an einer falschen Auswahl zu sein (culpa in eligendo).

Wie erfolgreich zuletzt die auserkorene Person in der Bewältigung ihrer Aufgabe ist, lässt sich ohnedies in keinem Fall mit Sicherheit voraussagen. Der nunmehr bestimmte neue ORF-Chef ist formell laut seiner Aussage bei keiner Partei, seine Bestellung müsste demnach auch den größten Gegnern der Parteibuchwirtschaft nur recht sein.

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Hermann Arnold

Geboren 22. Okt. 1938 in Sölden, Kleine Landwirtschaft, Vater Berg- und Schiführer, vier Geschwister , sechs Jahre Volksschule, dann Gymnasium Paulinum in Schwaz, Matura 1958, anschließend Jusstudium in Innsbruck. In der Studienzeit Schilehrer, Fremdenführer, Güterwegarbeiter, tätig in einer Werbeagentur und in einer Versicherungsassekuranz; Promotion, Bundesheer, Gerichtsjahr, Eintritt in Landesdienst für Agrarwesen, Soziales, Sekretär von Eduard Wallnöfer ab 1974 bis zu seinem Regierungsende. Dann Leiter von Wasser und Energie, Grundverkehrsreferent und schließlich Landessamtsdirektor ab 1995 bis zur Pensionierung 2004. Zehn Jahre lang Vorstand der Timmelsjoch Hochstraßen AG, 21 Jahre lang Bgm. von Mutters, Gemeindeverbandspräsident von 1989 bis 1995. Verheiratet, 4 Kinder, wohnhaft in Mutters seit 1969. Seit 2010 Witwer nach dem Tod der geliebten Gattin Inge.

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