Können Tirols Gemeinden
über Gemeindeguts-Agrargemeinschaftsgründe
ungehindert verfügen und damit
die Wohnungsnot für Einheimische vermindern?
Analyse

Alois Schöpf
Zur Vorgeschichte

Anlässlich der Eröffnung der Innsbrucker Promenadenkonzerte am 4. Juli 2026 im Innenhof der Kaiserlichen Hofburg in Innsbruck traf ich auch mit Landesrat Josef Geisler zusammen, der meine Kolumne über die Tiroler Wohnungsproblematik lobte, andererseits jedoch meinen Schlusssatz als falsch zurückwies, wonach diese Wohnungsnot sich in vielen Gemeinden umgehend erübrigen würde, wenn diese einen ungehinderten Zugriff auf die eigentlich ihnen gehörenden Agrargemeinschaftsgründe hätten.

Neben Josef Geisler stand Bauernbund Direktor Dr. Peter Raggl, der Geisler zustimmte. Ich konnte in dieser Konstellation nur entgegnen, dass ich einen anderen Informationsstand habe, aber nicht beweisen könne, welcher von beiden der richtige sei. Ich versprach den beiden Herrn jedoch mich genau bei den kompetentesten Kritikern der derzeitigen Agrargemeinschaftslösungen zu erkundigen, ebenso bat ich Peter Raggl um eine Stellungnahme.

Beide Statements werden in Folge abgedruckt: Jene von Bauernbunddirektor Dr. Peter Raggl und jene von Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, einem der Betreiber der Plattform Agrarpapers Tirol: https://www.agrarpapers.tirol/. 

Morgen, am kommenden Donnerstag also, folgen sodann mehrere konkrete Fälle von vermutetem Missbrauch und Fehlverhalten von Bürgermeistern, Substanzverwaltern und Agrarbehörde, die von Leonhard Steiger an die WKSTA weitergeleitet werden. 

In Folge wiederum werde ich nach weiteren Gesprächen versuchen, die politischen Folgen dieses nach wie vor ungelösten Polit-Skandals, der aufgrund seiner Komplexität weder von den Medien noch von der Politik je umfassend aufgearbeitet wurde, herauszuarbeiten: Um den Nachweis zu führen, dass die These, wonach der angespannte Wohnungsmarkt in Tirol tatsächlich auf eine nicht bzw. nur halbseidene bzw. dem Systemerhalt verpflichtete Scheinlösung der Agrargemeinschaftsfrage zurückzuführen ist.

Apropos: Die nunmehr unverschämte Attacke der Tiroler Landesregierung auf das private Eigentum der Bürger in Form einer Baulandmobilisierungsabgabe ist dabei der letzte Beweis einer inkompetenten und gescheiterten Wohnbau- und Raumordnungspolitik und zugleich einer überbordend gefräßigen Bürokratie, deren Folgen auf dem Rücken der Privateigentümer in diesem Lande ausgetragen werden.


Statement des Bauernbunddirektors Dr. Peter Raggl
Die Gemeinden können sehr wohl über die Agrargemeinschaftsgründe verfügen.

Sehr geehrter Herr Schöpf!

Das Promenadenkonzert hat uns (mir und meiner Frau) sehr gut gefallen. Wir haben uns für weitere Konzerte bereits zusätzlich Tickets organisiert.

Ergänzend möchte ich zu Ihrer Fragestellung festhalten:

• Werden die Nutzungsrechte durch den Verkauf nicht berührt (z.B. weil sie auf einer anderen Fläche weiter bestehen oder ersetzt werden), ist eine Zustimmung der Nutzungsberechtigten regelmäßig nicht erforderlich.

• Werden die Nutzungsrechte entzogen, eingeschränkt oder verändert, bedarf es eines argarbehördlichen Verfahrens.

• Die betroffenen Nutzungsberechtigten sind dabei Parteien und können ihre Rechte geltend machen (das wäre aber auch so, wenn die Rechte auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde bestehen würden).

Eine bloße Zustimmung oder Ablehnung durch die Vollversammlung ersetzt dieses Verfahren nicht. Gerade bei der von Ihnen angesprochenen Mobilisierung von günstigem Bauland für Einheimische geht es in der Regel pro Gemeinde um ein paar hundert oder im Einzelfall auch um ein paar tausend Quadratmeter.

Die Agrarbehörde (nicht die Agrargemeinschaft) hat dann zu entscheiden, ob allenfalls bestehende Holz- oder Weidenutzungsrechte auf der verbleibenden Fläche (oft mehrere hundert Hektare) noch ihre Bedeckung finden.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob bestehende Nutzungsrechte tatsächlich berührt werden. Nicht jede Veräußerung eines Grundstücks, auf dem Nutzungsrechte lasten, führt automatisch dazu, dass die Angelegenheit zu einer gemischten Angelegenheit wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausübung der Nutzungsrechte in ihrem Bestand oder Umfang beeinträchtigt wird.


Zu Ihrer Frage betreffend Veröffentlichung in Ihrem schoepfblog.

Bei meinem Schreiben handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung: Ich bin studierter Jurist und mich hat das Thema Agrargemeinschaften in meinem Berufsleben über viele Jahre begleitet. Ich sehe mein Schreiben also nicht als subjektive Bewertung oder gar Kommentierung, sondern als objektive juristische Einschätzung.
Ich habe daher kein Problem mit einer Veröffentlichung, wenn mein Schreiben als solches gekennzeichnet wird.

Schöne Grüße
Dr. Peter Raggl


Statement von Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Agrarpapers Tirol
Die Gemeinden können über die Agrargemeinschaftsgründe nur sehr eingeschränkt verfügen.

Sehr geehrter Herr Schöpf, lieber Alois

Zunächst bitte ich um Entschuldigung dafür, dass ich erst jetzt antworte. Ich habe aber erst vorgestern mehrere umfangreiche Sachverhaltsschilderungen an die WKSTA – betreffend Umgang mit dem Gemeindegut – fertiggestellt und abgeschickt.

Einen Auszug davon werde ich dir in meinem nächsten Mail zukommen lassen. Da wird dir dann Rolle, Funktion und Wirkungsweise des Substanzverwalters in der täglichen Praxis, der ja die Interessen der Gemeinde in den Gemeindegutsargemeinschaften vertreten sollte/müsste, klarer werden.

Nun zu deinen Fragen:

Ad 1)
Die entsprechende raumordnerische Widmung wird vorausgesetzt. Die Gemeinden haben eingeschränktes, aber immer noch kein freies Zugriffsrecht auf Gründe der Gemeindegutsargemeinschaften.

Zunächst muss die Gemeindegutsagrargemeinschaft dem Wunsch der Gemeinde folgend den entsprechenden Beschluss fassen. Da Gemeindegutsgründe immer mit Nutzungsrechten belastet sind, muss auch noch die Agrarbehörde der Entbehrlichkeit der Nutzungsrechte auf den betroffenen Grundstücken oder deren Ablöse mit Bescheid zustimmen. Diese Umsetzungsschritte sind vom Substanzverwalter abzuwickeln.

Ad 2)
Dazu gibt es mehrere Anmerkungen meinerseits.

Aufgrund der Direktwahl des Bürgermeisters hat dieser oft nicht oder nur eine knappe Mehrheit im Gemeinderat. Wenn dann der Substanzverwalter, der dem Gemeinderat angehören muss und der sehr oft selbst Agrarbehördemitglied ist, sich in Opposition befindet, kann man sich ausmalen, welche Spiele (gegenseitiges Blockieren) da gespielt werden; von der Flächenwidmung bis zur Umsetzung, die vom Substanzverwalter zu organisieren ist, sollte er vom Gemeinderat den Auftrag dazu bekommen.

Sehr oft sind auch Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft auf der Bürgermeisterliste, was die Sache auch nicht einfacher macht!

Die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaften mit ihren Familien sind eine nicht zu unterschätzende Wählergruppe, was ebenso manche Verzögerung oder Verhinderung erklärt!

Besonders wichtig für die Zurverfügungstellung von leistbarem Bauland wäre es, wenn Gemeindegutsgründe als Tauschgrundstücke für die Gemeinde zur Verfügung stünden. Dies ist im Tiroler Flurverfassungsgesetz nicht vorgesehen, d.h. dazu gibt es für die Gemeinden keine gesetzliche Möglichkeit.

Der Zugriff auf Agrargemeinschaftsgründe ist also für Gemeinden nur oberflächlich und formal betrachtet relativ einfach, durch die Wirrnisse der praktischen Ortspolitik jedoch oft ausgeschlossen.

Die Rückübertragung des Eigentums zu den Gemeinden – diese ist durch einfaches Landesgesetz möglich – würde hier klare Verhältnisse schaffen!

Mit besten Grüßen
Leonhard Steiger

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Leonhard Steiger

Leonhard Steiger, DI, studierter Forstwirt in Pension, war beruflich tätig bei den Österreichischen Bundesforsten, beim Land Tirol und beim Stadtmagistrat Innsbruck. Obmann des Vereins "Gemeindeland in Gemeindehand".

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Bernhard Schlechter

    …es stinkt und stinkt und stinkt …
    sakrisch dankschön fürs nicht lockerlassen!!!

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